Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Softwareentwicklung und IT-Beratung
Stand: Mai 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") der senft & partner GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer") gelten für alle Leistungen im Bereich Softwareentwicklung und IT-Beratung gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB.
Die AGB gelten automatisch für alle Geschäftsbeziehungen, sofern nicht im Einzelfall ein gesonderter schriftlicher Vertrag (insbesondere ein Werkvertrag oder ein Beratungsvertrag) abgeschlossen wird. Ein solcher gesonderter Vertrag hat im Falle von Widersprüchen Vorrang vor diesen AGB.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Leistung in Kenntnis entgegenstehender AGB des Auftraggebers erbringt.
Diese AGB gelten ausschließlich im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B). Verbrauchergeschäfte im Sinne des KSchG sind ausgeschlossen.
Ein Vertrag kommt ausschließlich schriftlich zustande, und zwar entweder:
– durch Abschluss eines von beiden Parteien unterfertigten Werkvertrags oder Beratungsvertrags, oder
– durch schriftliche Auftragserteilung des Auftraggebers (per E-Mail oder postalisch), die vom Auftragnehmer schriftlich gegengezeichnet wird.
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und stellen keine verbindlichen Anträge dar. Ein Angebot gilt erst dann als angenommen, wenn der Auftragnehmer die Auftragserteilung schriftlich bestätigt oder gegenzeichnet.
Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungsvereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
a) Softwareentwicklung
Der Auftragnehmer entwickelt individuelle Softwarelösungen gemäß den im jeweiligen Werkvertrag oder der vereinbarten Anforderungsspezifikation festgelegten Anforderungen. Gegenstand der Leistung ist das fertig installierte und in Betrieb genommene Softwareprodukt, nicht der Quellcode oder das geistige Eigentum daran, sofern vertraglich nicht anders geregelt.
Der Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich ausschließlich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegenden Spezifikation. Leistungen, die darüber hinausgehen, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung (siehe Ziffer V.).
Eine barrierefreie Ausgestaltung der gelieferten Software – insbesondere von Webanwendungen gemäß dem Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BaFG) – ist nicht Bestandteil der Leistung, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Der Auftraggeber ist in diesem Fall selbst verpflichtet, die gelieferte Leistung auf ihre Konformität mit den einschlägigen gesetzlichen Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen.
b) IT-Beratung
IT-Beratungsleistungen werden auf Basis eines gesonderten Beratungsvertrags erbracht. Der Auftragnehmer schuldet bei Beratungsleistungen keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, sondern die sorgfältige, fachgerechte Erbringung der vereinbarten Beratungstätigkeit (Dienstvertragsnatur).
Ergebnisse aus Beratungsleistungen (Konzepte, Analysen, Empfehlungen, Dokumentationen) verbleiben im Urheberrecht beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den übergebenen Unterlagen für seine eigenen Geschäftszwecke.
Alle angeführten Preise sind Nettopreise in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
Werklohn und Aufwandskalkulation: Der vereinbarte Werklohn basiert auf einer Aufwandskalkulation zum Zeitpunkt der Angebotserstellung. Er stellt einen kalkulierten Richtwert dar und ist nicht als Fixpreis zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
Weicht der tatsächliche Aufwand bei ordnungsgemäßer Leistungserbringung um nicht mehr als 10 % vom kalkulierten Aufwand nach unten oder oben ab, gilt der Werklohn in entsprechend angepasster Höhe (proportional zur Aufwandsabweichung) als vereinbart, ohne dass eine gesonderte Zustimmung des Auftraggebers erforderlich ist.
Eine Überschreitung von mehr als 10 % ist nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber spätestens bei Erreichen von 80 % des kalkulierten Aufwands schriftlich zu informieren und eine aktualisierte Kalkulation vorzulegen. Bis zur Einigung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Leistungen über den ursprünglichen Aufwand zuzüglich 10 % hinaus zu erbringen.
Anzahlung: Bei Projekten mit einem Gesamtbetrag von mehr als EUR 15.000,00 netto ist bei Vertragsabschluss eine Anzahlung in Höhe von 20 % des vereinbarten Gesamtbetrags fällig. Abweichende Zahlungsmodalitäten können im jeweiligen Vertrag festgelegt werden.
Zahlungsziel: Rechnungen sind binnen 10 Werktagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug zu bezahlen.
Zahlungsverzug: Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Frist, gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 456 UGB verrechnet. Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Zahlungsverzug die weitere Leistungserbringung bis zum Ausgleich offener Beträge auszusetzen. Darüber hinaus anfallende Mahnspesen und Betreibungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Reisekosten: Im vereinbarten Werklohn sind Besprechungen im üblichen Umfang sowie Fahrtspesen innerhalb Wiens und Wien-Umgebung enthalten. Fahrtspesen außerhalb dieses Bereichs sowie Übernachtungsspesen werden gesondert verrechnet. Reisen von Mitarbeitern des Auftragnehmers im Auftrag des Kunden bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Auftraggeber; in diesem Fall wird zusätzlich zu den Spesen der Zeitaufwand zum jeweils aktuellen Stundensatz verrechnet.
Dem Vertrag liegt eine Anforderungsspezifikation zugrunde, die zugleich Grundlage für die Aufwandskalkulation ist.
Anforderungen oder Änderungen, die nicht in der Spezifikation enthalten sind oder diese erweitern, bedürfen einer schriftlichen Änderungsvereinbarung. Der Auftraggeber hat solche Änderungswünsche schriftlich zu formulieren.
Der Auftragnehmer prüft den Änderungswunsch und übermittelt dem Auftraggeber eine aktualisierte Aufwandskalkulation sowie eine Umsetzungsbestätigung. Eine Umsetzung erfolgt ausschließlich nach schriftlicher Annahme durch den Auftraggeber und Abschluss einer entsprechenden Zusatzvereinbarung.
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle erforderlichen Informationen, Unterlagen, Testdaten sowie notwendige Zugänge und Berechtigungen rechtzeitig zur Verfügung und benennt einen zuständigen Ansprechpartner.
Verzögerungen, die auf fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, führen zu einer angemessenen Verlängerung vereinbarter Fertigstellungsfristen. Daraus resultierender Mehraufwand ist vom Auftraggeber nach den vereinbarten Konditionen zu vergüten.
Erbringt der Auftraggeber die erforderliche Mitwirkung nicht innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Auftragnehmer die Arbeiten ohne Verzug und ohne Haftung aussetzen.
Der Auftraggeber bestätigt, dass ihm alle zur Erfüllung des Vertrages bereitgestellten Materialien, Daten und Inhalte gehören oder er die erforderlichen Nutzungsrechte daran besitzt. Er stellt den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang frei.
Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber an der gelieferten Software ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes und nicht übertragbares Nutzungsrecht für die eigenen Geschäftszwecke des Auftraggebers.
Gegenstand des Nutzungsrechts ist ausschließlich das fertig installierte Softwareprodukt, nicht der Quellcode. Alle Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte am Werk sowie am Quellcode verbleiben vollständig beim Auftragnehmer.
Das Nutzungsrecht berechtigt zur Nutzung auf der im jeweiligen Vertrag festgelegten Anzahl von Clients oder Servern. Jede darüber hinausgehende Nutzung bedarf einer gesonderten Lizenzvereinbarung und ist gesondert zu vergüten.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software zu verändern, zu vervielfältigen, weiterzugeben, als SaaS (Software-as-a-Service) zu betreiben oder weiterzuverkaufen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die Abnahmereife des Werks schriftlich mit.
Der Auftraggeber hat das Werk binnen 10 Werktagen ab Mitteilung der Abnahmereife auf wesentliche Mängel sowie auf die vertragsgemäße Funktionsweise zu überprüfen. Die Prüfungspflicht erstreckt sich ausschließlich auf jene Funktionen und Systembereiche, zu denen dem Auftraggeber ein Zugriff möglich ist.
Nicht zugängliche Systembereiche (insbesondere Backend-, Administrations- oder Datenbankbereiche) unterliegen nicht der Abnahmeprüfung durch den Auftraggeber.
Werden innerhalb der Prüffrist keine wesentlichen Mängel schriftlich gerügt, gilt das Werk mit Ablauf der Frist als abgenommen. Die Abnahme ist vom Auftraggeber schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme des Werks und umfasst ausschließlich wesentliche Mängel, die die vertraglich vereinbarte Funktionsweise des Werks erheblich beeinträchtigen.
Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels ist der Auftragnehmer vorrangig zur Verbesserung berechtigt. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur zulässig, wenn der Mangel nachweislich nicht behebbar ist oder die Behebung unverhältnismäßig wäre.
Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf den Einsatz von Drittsoftware, unsachgemäße Bedienung, Änderungen oder Eingriffe durch den Auftraggeber oder Dritte zurückzuführen sind.
Wartung, Support, Updates, Anpassungen und Fehlerbehebungen nach Abnahme, die nicht unter den Gewährleistungsanspruch (Ziffer IX.) fallen, sind nicht Bestandteil des Projektauftrags.
Derartige Leistungen werden ausschließlich auf Basis einer gesonderten Wartungsvereinbarung oder auf Stundenbasis nach den jeweils aktuellen Stundensätzen des Auftragnehmers erbracht.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die übertragenen Aufgaben mit fachlicher Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze der Datenverarbeitung durchzuführen.
Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach auf den vereinbarten Werklohn des jeweils betroffenen Projekts begrenzt.
Der Auftragnehmer haftet nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Umsatzverlust oder Kosten für Ersatzsoftware.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Datenverlust, es sei denn, dieser beruht auf Vorsatz. Die Verantwortung für die regelmäßige Sicherung und Wiederherstellung von Daten (Backups) liegt ausschließlich beim Auftraggeber.
Soweit der Auftragnehmer von Dritten wegen Ansprüchen in Anspruch genommen wird, die auf der Daten- oder Infrastrukturverantwortung des Auftraggebers beruhen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vollständig freizustellen.
Stellt sich im Zuge der Leistungserbringung heraus, dass die Ausführung des Auftrags gemäß der vereinbarten Spezifikation tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Ist die Unmöglichkeit auf Umstände zurückzuführen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, kann er die weitere Ausführung ablehnen, ohne in Verzug zu geraten. Die bis dahin erbrachten Leistungen sind vom Auftraggeber nach Aufwand zu vergüten.
Ist die Unmöglichkeit hingegen auf ein Versäumnis des Auftraggebers oder eine nachträgliche Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber zurückzuführen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind die bis zum Rücktritt angefallenen Kosten und Spesen des Auftragnehmers vollständig vom Auftraggeber zu ersetzen.
Vereinbarte Termine gelten nur bei ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Mitwirkung des Auftraggebers.
Ein Verzug des Auftragnehmers liegt insbesondere nicht vor, wenn Verzögerungen durch Änderungswünsche des Auftraggebers, fehlende Inputs, höhere Gewalt oder sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände verursacht werden.
Vertragsstrafen oder Pönalen werden nicht vereinbart. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung richten sich ausschließlich nach Ziffer XI.
Eine Stornierung eines erteilten Auftrags durch den Auftraggeber ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich.
Stimmt der Auftragnehmer einer Stornierung zu, ist der Auftraggeber verpflichtet, alle bis zum Zeitpunkt der Stornierung tatsächlich erbrachten Leistungen nach Aufwand zu vergüten. Darüber hinaus ist eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes fällig.
Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben vorbehalten.
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Während der Dauer des Vertrags sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dessen Beendigung werden beide Parteien es unterlassen, Mitarbeiter der jeweils anderen Partei, die an der Erfüllung des Auftrags mitgewirkt haben, abzuwerben oder – auch über Dritte – zu beschäftigen.
Im Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung ist die verstoßende Partei verpflichtet, der anderen Partei pauschalierten Schadenersatz in Höhe eines Jahresbruttogehalts des betroffenen Mitarbeiters zu leisten, unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche.
Sofern der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien zusätzlich eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO ab. Diese bildet einen integralen Bestandteil des jeweiligen Vertrags.
Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Dies gilt insbesondere für technische Informationen, Geschäftsgeheimnisse sowie Preis- und Konditionenangaben.
Nicht als vertraulich gelten Informationen, die:
– öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Verpflichtung öffentlich werden,
– einer Partei bereits vor Erhalt rechtmäßig bekannt waren,
– von einem Dritten rechtmäßig und ohne Geheimhaltungsverpflichtung erlangt wurden, oder
– aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind (in diesem Fall ist die andere Partei vorab zu informieren, soweit dies rechtlich zulässig ist).
Vertrauliche Informationen dürfen nur im erforderlichen Umfang an Mitarbeiter oder Berater weitergegeben werden, sofern diese ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des jeweiligen Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Anwendbares Recht: Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder den auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträgen ist, soweit gesetzlich zulässig, das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers ausschließlich zuständig.
Rangfolge: Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und einem gesonderten Vertrag (Werkvertrag, Beratungsvertrag) gilt folgende Rangfolge: (1) gesonderter Vertrag, (2) Anlagen und Beilagen zum gesonderten Vertrag, (3) diese AGB.